Hundekotentfernungspflicht
Laut Verordnung des Gemeinderates vom März 2000 sind alle Hundebesitzer verpflichtet, auf die Sauberkeit der Gehsteige, Straßen, Parks und Felder zu achten. Somit müssen die Besitzer oder Verwahrer von Hunden im gesamten Gemeindegebiet alle durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Das heißt, der Hundekot muss in einem geeigneten Behältnis – etwa einem so genannten „Gassi-Sack“ – gesammelt und im Anschluss daran in einen Straßenmülleimer oder in die eigene Hausmülltonne entsorgt werden.
Entlang der beliebtesten Spazierwege sind „Gassi-Automaten“ zur freien Entnahme der Sackerl aufgestellt und man bekommt die Sackerl auch im Gemeindebauhof.
Hundehalter sollen immer ausreichend „Gassi-Säcke“ bei sich haben, wenn sie mit ihrem Hund spazieren gehen. Die Handhabung des Sackerls ist ausgesprochen einfach – siehe Grafik.
Im St. Johanner Gemeindegebiet sind entlang der Spazierwege spezielle Mülltonnen zur Entsorgung der Gassi-Säcke aufgestellt. Darüber hinaus gibt es noch über 300 öffentliche Straßenmülleimer, sodass die benutzten Gassi-Säcke problemlos entsorgt werden können.
Die meisten Felder und Wiesen gehören zu landwirtschaftlichen Betrieben, die darauf Lebensmittel bzw. hochwertiges Futter für Nutztiere gewinnen, und von denen wiederum die tierischen Lebensmittel Milch und Fleisch stammen. Eine Verschmutzung dieser Flächen mit Hundekot widerspricht daher den Grundsätzen einer hygienischen Futter- bzw. Lebensmittelgewinnung und kann eine Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier darstellen. Mit dem Hundekot können Bandwurmeier, Fadenwürmer und Eier von Einzellern (Neospora caninum) ausgeschieden werden, die bei landwirtschaftlichen Nutztieren und auch bei Menschen Erkrankungen hervorrufen können. Daher ist die Verwendung der Gassi-Säcke ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Hygiene und Gesundheit für Mensch und Tier. In der Marktgemeinde St. Johann in Tirol funktioniert dies schon seit einigen Jahren sehr gut – immerhin werden pro Jahr 150.000 Gassi-Sackerl verbraucht.
Eine Zusammenfassung und kompakte Darstellung finden SIe in unserem Hundeinformationsblatt.
Landespolizeigesetz zum Halten von Hunden
Neben den Verordnungen der Gemeinde ist auch weiterhin die Regelung des Tiroler Landespolizeigesetzes in Kraft, wonach Hunde so zu beaufsichtigen oder zu verwahren sind, dass dritte durch sie nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Dies gilt insbesondere für so genannte „gefährliche Hunderassen.“
Links:
Landespolizeigesetz und/oder www.help.gv.at/Haltung von Kampfhunden in Tirol
Infoblatt des Landes Tirol zum Halten von Hunden
Feldschutzgesetz