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Zur Schneeräumung sind alle verpflichtet

Nicht nur die öffentliche Hand ist bei Schneefällen für die Räumdienste zuständig, sondern auch die Hauseigentümer sind zur Schneeräumung verpflichtet.

Auch wenn die meisten Straßen und Gehsteige im St. Johanner Ortsgebiet von der Gemeinde geräumt werden, bedeutet dies nicht, dass die Hausbesitzer von ihrer gesetzlichen Verpflichtung entbunden sind.

Im Gesetz ist eindeutig geregelt, dass private Einfahrten nicht von der Gemeinde geräumt werden müssen. Die meisten Grundeigentümer haben dafür Verständnis, doch rufen deswegen immer wieder Personen im Marktgemeindeamt an. Wir möchten daher betonen, dass es nicht Aufgabe der Marktgemeinde St. Johann in Tirol ist, die Räumung privater Einfahrten zu übernehmen, außerdem ist es aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich. Immerhin müssen die Mitarbeiter des Gemeindebauhofes über 100 km Straßen und Gehsteige räumen. Zudem sei in Erinnerung gerufen, dass es nicht erlaubt ist, den Schnee einfach auf öffentliche Straßen zu schieben.

Der Gesetzestext im § 93 StVO lautet: ”Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten (ausgenommen Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften) haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich allfälliger Stiegenanlagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.”

Es sollte dabei jedoch nicht übersehen werden, dass eine Missachtung im Falle eines Unfalles Haftung begründen kann. Zusätzlich drohen Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen die StVO.

Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass auch Hecken neben Gehsteigen und Straßen vom Schnee befreit werden müssen, weil sonst der Schnee auf die Verkehrsflächen fällt. Oft sind dadurch Gehsteige nicht passierbar, bis diese wieder frei gemacht werden. Die Grundbesitzer sind daher aufgerufen, auch dies zu beachten, denn der Mehraufwand des Gemeindebauhofs wird künftig verrechnet.

Nicht nur geräumte Gehsteige sind gefordert, auch drohenden Dachlawinen müssen Hauseigentümer begegnen und dafür sorgen (§ 93 Abs. 2 StVO) dass überhängende Schneewächten oder Eisbildungen auf den Dächern eines an der Straße gelegenen Gebäudes entfernt werden. Dies gilt für Gebäude innerhalb und auch außerhalb von Ortsgebieten.

Als Sofortmaßnahme ist erlaubt, sich mit Warnstangen und dem Hinweis ”Achtung Dachlawine” zu behelfen. Die Dachräumung hat jedoch so rasch wie möglich zu erfolgen. Bei den Räumungsarbeiten dürfen die Straßenbenützer nicht behindern oder gar gefährdet werden. Grundbesitzer müssen auch vermeiden, dass der Abfluss des Schmelzwassers behindert wird, und sie sind der Streupflicht unverzüglich nachzukommen.

In diesem Sine hoffen wir auf ein konstruktives Zusammenwirken aller, um auch im kommenden Winter allfällige Schneechaos-Situationen in den Griff zu bekommen.